Standpunkt des Vorstandes des BVIR zur Konzeption des BMWK und des BMWSB „65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024“ vom 14.07.2022

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben
ein gemeinsames Konzept zur Realisierung der Anforderung „65 Prozent
erneuerbare Energien (EE) beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024“ vorgelegt,
das vorher im Koalitionsvertrag vereinbart worden war. Es bezieht sich auf
Neubauten und den Gebäudebestand bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
(Download: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/65-prozenterneuerbare-energien-beim-einbau-von-neuen-heizungen-ab2024.pdf?__blob=publicationFile&v=6).
Im Kern geht es darum, dass möglichst jede ab 2024 neu eingebaute Heizung auf
der Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden soll, um die
klimapolitischen Ziele im Wärmebereich erfüllen zu können.
Welche Heizungsoptionen werden vorgeschlagen, um sie demnächst
gesetzlich zu verankern?
Dieses Konzept enthält verschiedene Erfüllungsoptionen, die gleichrangig oder unter
bestimmten Bedingungen nachrangig anzuwenden sind. Dazu zählen insbesondere
– Anschluss an ein Wärmenetz;
hierbei wird unterstellt, „dass das Wärmenetz auf der Grundlage anderer
Vorgaben und Anreize schrittweise bis spätestens 2045 klimaneutrale Wärme
liefern wird.“
– Einbau einer Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser;
hierbei wird angenommen, „dass die Wärme vollständig aus erneuerbaren
Energien stammt.“ (Erneuerbare Umgebungswärme und klimaneutral
erzeugter Strom)
– Einbau einer Biomasseheizung auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse;
hierbei wird angenommen, dass der Wärmebedarf des Gebäudes vollständig
durch Einsatz nachhaltig produzierter Biomasse gedeckt wird.
– Einbau einer Gasheizung unter Nutzung von grünen Gasen,
zum Beispiel nachhaltiges Biomethan, grüner Wasserstoff etc., in Verbindung
mit einem vertraglich gesicherten Nachweissystems auf der Grundlage einer
zu erwartenden gesicherten dauerhaften Bezugsmöglichkeit.
Schlosserstraße 6 Tel. 034203-44110 E-Mail: info@bvir.de
04442 Zwenkau (Leipzig) Funk: 0177-2892864 www.bvir.de
Register VR 6707, Registergericht Leipzig Steuernummer: 238/141/08880
Vorstand: Attilay Ekici (Vorstandsvorsitzender), Dr. Dieter Achilles (wissenschaftlicher Vorstand), Bernd Ehrler, Martin Feller Version 1.0
– Einbau einer Hybridheizung;
dies ist eine Heizung, „bei der maximal 35 Prozent der verbrauchten Wärme
mit fossilen Brennstoffen erzeugt werden. Der restliche Anteil von mindestens
65 Prozent muss durch erneuerbare Energien (Biomasse, Wärmepumpe,
Solarthermie, grünen Gasen oder einen Heizstab oder eine Heizpatrone
betrieben mit PV-Strom vom Dach des Gebäudes oder aus dem Quartier
bereitgestellt werden.“
– Einbau einer Stromdirektheizung;
dazu gehören auch Infrarotheizungen, die in besonders gut gedämmten
Häusern mit einem äußerst niedrigen Wärmebedarf eine kostengünstige
Investition sein können. Es wird unterstellt, dass der Strom schrittweise
vollständig klimaneutral erzeugt wird.
– Warmwasserbereitung
in Form dezentraler Warmwassererhitzer oder zentralisierte Erzeugung in
einem zentralen Heiz- und Warmwassersystem mit der Vorgabe von 65
Prozent erneuerbaren Energien
Sind damit neue Regelungen zum Einsatz von Infrarotheizungen zu erwarten?
Im Schwerpunkt zielt die Konzeption auf Heizungslösungen auf Basis einer
Wärmepumpe mit oder ohne Kombination mit anderen Heizungen ab, weil
Wärmepumpen „erneuerbare Wärme“ aus der Umgebung nutzen und weil der Strom
langfristig über Wind- und Solarstrom zu 100% erneuerbar bereitgestellt werden
kann.
Stromdirektheizungen, zu denen auch die Infrarotheizungen zählen, sollten nach
dem Papier wegen der geringeren Effizienz gegenüber Wärmepumpen nur in
besonders gut gedämmten Häusern mit einem äußerst niedrigen Wärmebedarf
eingesetzt werden. Auch hier wird angenommen, dass der Strom langfristig über
Wind- und Solarstrom zu 100% erneuerbar bereitgestellt werden kann.
Der BVIR geht davon aus, dass es künftig zahlreiche Gestaltungsvarianten für die
Wärmeversorgung mit Nutzung von Infrarotheizungen geben wird, insbesondere in
Kombination mit Wärmepumpe und/oder Photovoltaik. Das GEG ist dafür die
gesetzliche Grundlage, das bei der Umsetzung dieses Konzeptes weiter angepasst
werden wird.
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Was bedeutet die Konzeption langfristig für Infrarotheizungen?
Durch die geplante Nutzungszeitbegrenzung von Öl- und Gasheizungen auf
schrittweise 20 Jahre wird der Druck zur Umstellung auf Heizungen auf der Basis von
65 Prozent erneuerbarer Energien perspektivisch erhöht, so dass sich die
Einsatzmöglichkeiten von Infrarotheizungen künftig noch erweitern könnten.
Gleichzeitig steigt der Druck zum Nachweis der Effizienz, insbesondere im Vergleich
zur hier favorisierten Wärmepumpe. Durch die Abgrenzung der Infrarotheizung
gegenüber einer allgemeinen Elektrodirektheizung über die DIN 60675-3 wurde die
Grundlage geschaffen, Effizienzbewertungen speziell für Infrarotheizungen
durchführen zu können. Der BVIR setzt sich dafür ein, dass perspektivisch in der
gültigen „Effizienznorm“ DIN V 18599 spezielle Effizienznachweise für
Infrarotheizungen integriert werden.