Infrarotstrahlung, Quantenstrahlung und Photonenstrahlung – worin unterscheiden sie sich?

Immer öfter liest man bei Heizungsanbietern, dass sie außer der bekannten Infrarotstrahlung durch das Aussenden von Quanten oder von Photonen eine besondere Wirkung erzielen. Der BVIR möchte sich hierzu äußern, um einer etwaigen Verunsicherung von Kunden entgegenzuwirken.
Zunächst einmal können wir klar feststellen:
Infrarotstrahlung bzw. Wärmestrahlung hat wie jede andere elektromagnetische Strahlung eine Doppelnatur als Welle und als Teilchen. Dies wurde in der Quantenphysik durch zahlreiche Messungen und Beobachtungen bestätigt und gilt inzwischen als gesichertes Wissen. Wellen haben eine Wellenlänge (μm) bzw. eine Frequenz (Hz). Quanten oder Photonen werden durch die Photonenenergie (J) charakterisiert.
Für die Welle gilt: Wellenlänge Frequenz
nahes Infrarot 0,78 … 3,00 μm 385 … 100 x 1012 Hz mittleres Infrarot 3 … 50 μm 100 … 6 x 1012 Hz fernes Infrarot 50 … 1000 μm 6,0 … 0,3 x 1012 Hz
Für die Teilcheneigenschaft gilt die Photonen- bzw. Quantenenergie:
nahes Infrarot 255 … 66 x 10-22 J mittleres Infrarot 66,2 … 4,0 x 10-22 J fernes Infrarot 4,0 … 0,2 x 10-22 J
Heizungen strahlen in der Regel im nahen oder mittleren Infrarotbereich aus. Die Strahlen aller Heizungen haben alle eine Wellenlänge, eine Frequenz und eine Photonen- bzw. Quantenenergie. Diese Strahlen – ob mit Wellenlänge, Frequenz, Photonen- oder Quantenenergie beschrieben – unterscheiden sich deshalb in ihrer physikalischen Natur überhaupt nicht voneinander! Wer etwas anderes behauptet, verbreitet Lügen oder Halbwahrheiten, die die Kunden verunsichern.
Unterschiede zwischen den strahlenden Heizungen stellen wir nur fest, wenn sie in unterschiedlichen Bereichen strahlen, zum Beispiel im nahen bzw. im mittleren Infrarot, oder wenn die Wärme überwiegend über Konvektion (Lufterwärmung) abgegeben wird.

Standpunkt des Vorstandes des BVIR zur Konzeption des BMWK und des BMWSB „65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024“ vom 14.07.2022

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben
ein gemeinsames Konzept zur Realisierung der Anforderung „65 Prozent
erneuerbare Energien (EE) beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024“ vorgelegt,
das vorher im Koalitionsvertrag vereinbart worden war. Es bezieht sich auf
Neubauten und den Gebäudebestand bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
(Download: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/65-prozenterneuerbare-energien-beim-einbau-von-neuen-heizungen-ab2024.pdf?__blob=publicationFile&v=6).
Im Kern geht es darum, dass möglichst jede ab 2024 neu eingebaute Heizung auf
der Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden soll, um die
klimapolitischen Ziele im Wärmebereich erfüllen zu können.
Welche Heizungsoptionen werden vorgeschlagen, um sie demnächst
gesetzlich zu verankern?
Dieses Konzept enthält verschiedene Erfüllungsoptionen, die gleichrangig oder unter
bestimmten Bedingungen nachrangig anzuwenden sind. Dazu zählen insbesondere
– Anschluss an ein Wärmenetz;
hierbei wird unterstellt, „dass das Wärmenetz auf der Grundlage anderer
Vorgaben und Anreize schrittweise bis spätestens 2045 klimaneutrale Wärme
liefern wird.“
– Einbau einer Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser;
hierbei wird angenommen, „dass die Wärme vollständig aus erneuerbaren
Energien stammt.“ (Erneuerbare Umgebungswärme und klimaneutral
erzeugter Strom)
– Einbau einer Biomasseheizung auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse;
hierbei wird angenommen, dass der Wärmebedarf des Gebäudes vollständig
durch Einsatz nachhaltig produzierter Biomasse gedeckt wird.
– Einbau einer Gasheizung unter Nutzung von grünen Gasen,
zum Beispiel nachhaltiges Biomethan, grüner Wasserstoff etc., in Verbindung
mit einem vertraglich gesicherten Nachweissystems auf der Grundlage einer
zu erwartenden gesicherten dauerhaften Bezugsmöglichkeit.
Schlosserstraße 6 Tel. 034203-44110 E-Mail: info@bvir.de
04442 Zwenkau (Leipzig) Funk: 0177-2892864 www.bvir.de
Register VR 6707, Registergericht Leipzig Steuernummer: 238/141/08880
Vorstand: Attilay Ekici (Vorstandsvorsitzender), Dr. Dieter Achilles (wissenschaftlicher Vorstand), Bernd Ehrler, Martin Feller Version 1.0
– Einbau einer Hybridheizung;
dies ist eine Heizung, „bei der maximal 35 Prozent der verbrauchten Wärme
mit fossilen Brennstoffen erzeugt werden. Der restliche Anteil von mindestens
65 Prozent muss durch erneuerbare Energien (Biomasse, Wärmepumpe,
Solarthermie, grünen Gasen oder einen Heizstab oder eine Heizpatrone
betrieben mit PV-Strom vom Dach des Gebäudes oder aus dem Quartier
bereitgestellt werden.“
– Einbau einer Stromdirektheizung;
dazu gehören auch Infrarotheizungen, die in besonders gut gedämmten
Häusern mit einem äußerst niedrigen Wärmebedarf eine kostengünstige
Investition sein können. Es wird unterstellt, dass der Strom schrittweise
vollständig klimaneutral erzeugt wird.
– Warmwasserbereitung
in Form dezentraler Warmwassererhitzer oder zentralisierte Erzeugung in
einem zentralen Heiz- und Warmwassersystem mit der Vorgabe von 65
Prozent erneuerbaren Energien
Sind damit neue Regelungen zum Einsatz von Infrarotheizungen zu erwarten?
Im Schwerpunkt zielt die Konzeption auf Heizungslösungen auf Basis einer
Wärmepumpe mit oder ohne Kombination mit anderen Heizungen ab, weil
Wärmepumpen „erneuerbare Wärme“ aus der Umgebung nutzen und weil der Strom
langfristig über Wind- und Solarstrom zu 100% erneuerbar bereitgestellt werden
kann.
Stromdirektheizungen, zu denen auch die Infrarotheizungen zählen, sollten nach
dem Papier wegen der geringeren Effizienz gegenüber Wärmepumpen nur in
besonders gut gedämmten Häusern mit einem äußerst niedrigen Wärmebedarf
eingesetzt werden. Auch hier wird angenommen, dass der Strom langfristig über
Wind- und Solarstrom zu 100% erneuerbar bereitgestellt werden kann.
Der BVIR geht davon aus, dass es künftig zahlreiche Gestaltungsvarianten für die
Wärmeversorgung mit Nutzung von Infrarotheizungen geben wird, insbesondere in
Kombination mit Wärmepumpe und/oder Photovoltaik. Das GEG ist dafür die
gesetzliche Grundlage, das bei der Umsetzung dieses Konzeptes weiter angepasst
werden wird.
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Was bedeutet die Konzeption langfristig für Infrarotheizungen?
Durch die geplante Nutzungszeitbegrenzung von Öl- und Gasheizungen auf
schrittweise 20 Jahre wird der Druck zur Umstellung auf Heizungen auf der Basis von
65 Prozent erneuerbarer Energien perspektivisch erhöht, so dass sich die
Einsatzmöglichkeiten von Infrarotheizungen künftig noch erweitern könnten.
Gleichzeitig steigt der Druck zum Nachweis der Effizienz, insbesondere im Vergleich
zur hier favorisierten Wärmepumpe. Durch die Abgrenzung der Infrarotheizung
gegenüber einer allgemeinen Elektrodirektheizung über die DIN 60675-3 wurde die
Grundlage geschaffen, Effizienzbewertungen speziell für Infrarotheizungen
durchführen zu können. Der BVIR setzt sich dafür ein, dass perspektivisch in der
gültigen „Effizienznorm“ DIN V 18599 spezielle Effizienznachweise für
Infrarotheizungen integriert werden.

Verbandsarbeit

Die EU hat sich zur Reduzierung der CO2-Emissionen hohe Ziele gesetzt. Umgesetzt werden sollen sie u. a. durch die Eco-Design-Richtlinie – kurz ErP (Energy related Products) – , die in 31 Lots den Umgang mit energieverbrauchsrelevanten Produkten definiert. IR-Heizgeräte werden im LOT 20 (local space heater) behandelt. Eine Maßnahme aus dieser EU-weiten Richtlinie war z. B. dass nur noch hochwertige Raumtemperaturregler in Kombination mit Elektroheizungen verwendet werden dürfen. Diese Änderung ist bereits vor einigen Jahren in den EU-Ländern eingeführt worden. Die EU-Kommission in Brüssel arbeitet permanent an einer Weiterentwicklung der Richtlinie, deshalb haben wir als Verband und Interessenvertretung der IR-Heizungsbranche auch immer ein „Auge“ auf die  Aktivitäten in Brüssel.

Die europäische Kommission in Brüssel überprüft hinsichtlich der Kennzeichnung der Energieeffizienzklassen („Energielabel“) zurzeit einen Antrag auf Zusammenlegung von LOT 10 (u.a. IR-Heizgeräte) und LOT 20 (Wärmepumpen). Aus der Sichtweise des BVIR würde dadurch eine sehr große Benachteiligung  für Infrarotheizungen (elektrische Direktheizungen) entstehen.

Die unterschiedlichen Technologien der Heizsysteme sind nicht miteinander vergleichbar. Bei einer Zusammenlegung der Raumheiztechnologien in eine gemeinsame Energiekennzeichnungsklasse mit u. a. Wärmepumpen würde dies zu einer falschen Bewertung  von Infrarotheizungen führen, da beide Produktgruppen komplett unterschiedliche Arbeitsweisen und Wärmeübertragungsverfahren haben.

Um diesem Antrag auf Zusammenlegung  von LOT 10 und LOT 20 entgegenzuwirken, hat der BVIR zusammen mit weiteren europäischen Verbänden eine Stellungnahme verfasst und an die Kommission in Brüssel übergeben.  Es ist abzuwarten wie in dieser Sache die Überlegungen der Kommission fortgeführt werden. Als BVIR werden wir die weitere Entwicklung kritisch beobachten und Sie entsprechend informieren.

Ansicht schriftliche Stellungnahme

Jahreswechsel

Sehr geehrte BVIR-Mitglieder,

ein weiteres Geschäftsjahr geht zu Ende und wir blicken auf ein Jahr voller Herausforderungen im privaten sowie im geschäftlichen Bereich zurück. Wir möchten die Gelegenheit nutzen und uns für Ihre Mitgliedschaft beim Bundesverband Infrarotheizung und das Vertrauen, welches Sie uns entgegengebracht haben, bedanken.

In diesem Zusammenhang möchten wir Ihnen auch bekanntgeben, dass Herr Weitmann die Geschäftsführerposition zum 31.12.2021 beendet. Die Aufgaben des Geschäftsführers werden aus Kostengründen künftig vom Vorstand des BVIR übernommen. Im Namen aller Mitglieder möchte sich der Vorstand beim Herrn Weitmann  für seine sehr gute Arbeit bedanken. Herr Weitmann bleibt weiterhin ein wertvolles Mitglied unseres Verbandes, was uns sehr freut.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in neue Jahr.

Wir blicken mit Vorfreunde auf 2022. Sehr gerne möchten wir mit Ihnen gemeinsam daran arbeiten die Akzeptanz und Anerkennung der Infrarotheizung weiter auszubauen und zu festigen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Bundesverband Infrarot-Heizung e. v.

Tagungsbänder zum “Internationaler Workshop Infrarotheizung“  erschienen.

In der Vergangenheit wurden unter der Leitung und Durchführung des Herrn Dr. Kosak in der Technischen Universität Kaiserslautern mehrere Veranstaltungen (Internationaler Workshop Infrarotheizung) durchgeführt.

Zu diesen 7 Veranstaltungen sind die Tagungsbände erschienen. Die gesamten sieben Tagungsbände können nun als Paket erworben werden.  BVIR-Verbandsmitglieder erhalten bis zum Ende des Jahres (31.12.2021) alle 7 Tagungsbände zu einem Subskriptionspreis von 99,- € (pro Gesamtpaket).  Der spätere Buchhandelspreis für alle 7 Tagungsbände liegt voraussichtlich bei ca. 250,- €.

 

Auf Wunsch senden wir Ihnen den Bestellschein für die Tagungsbänder  per Mail zu.

Wir freuen uns auf ihre Rückmeldung.

Bundesverband Infrarot-Heizung e. v.

Leitfaden Infrarotheizung – Bundesverband Infrarot-Heizung e. V.

Viele Aussagen im Internet sind inkorrekt oder erzeugen ein falsches Licht zu dem Thema Infrarotheizung.

Die Verbände haben aus diesem Grund mit dem Leiter des Arbeitskreises Infrarot, Technische Universität Kaiserslautern,

Herrn Dr. Ing. Peter Kosack, den Leitfaden Infrarotheizung veröffentlicht.

 

Laden Sie sich einfach den Leitfaden von unserer Seite.

 

Wir freuen uns auf ihre Fragen.

Bundesverband Infrarot-Heizung e. v.

GebäudeEnergieGesetz (GEG 2020)

Das GebäudeEnergieGesetz 2020 ist nach langer Beratung im Bundestag und Bundesrat Gesetz ab 01. November 2020. Die 114 Paragrafen einschließlich der 11 Anlagen ist der neue Leitfaden für aktuelle Projekte uns löst die Gesetze EnEV, EnEG und EEWärmeG ab.

Die elektrische Direktheizung (Infrarotheizung) hinsichtlich der Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien kann aus der Studie „Energetische Effizienz und Wirtschaftlichkeit der elektrischen Direktheizung“ vom 20.11.2020 entnommen werden.

ITG-Gutachten_zum_ GEG_Update_2019-11-20.pdf

2020.08./13._bundesgesetzblatt_geg_2020_verkundung.pdf