Neue Anforderung für Werbung bei Produkten mit Ökodesignanforderungen auf dem Weg

15.07.2024 Kommission präzisiert Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung in der visuellen Werbung nach dem Urteil des Gerichtshofs.

 

Zusammengefasst: neben der Angabe der Klasse gemäß Energiekennzeichnung (z.B. "B") muss nun auch das Klassenspektrum (z. B. A-F) angegeben werden, das Urteil wird sicherlich auch für alle weiteren Produkte mit Ökodesignanforderungen wegweisend.

 

Von nun an müssen die Wirtschaftsteilnehmer in ihrer visuellen Werbung für Haushaltsöfen und Dunstabzugshauben, einschließlich Katalogen und anderen Werbematerialien, einen Buchstaben  in einem Pfeil neben dem relevanten Klassenspektrum verwenden. Und Lieferanten anderer energieetikettierter Produkte, die noch nicht neu skaliert wurden, sollten nach Möglichkeit auch ein solches Piktogramm mit dem entsprechenden Sortiment angeben. 

 

Weitere Informationen unter:

 

https://energy.ec.europa.eu/news/commission-clarifies-rules-energy-labelling-visual-advertising-following-court-ruling-2024-07-15_en

Quo vadis „Ökodesign“ 

Am 7. Juni 2024 konnte unser wissenschaftlicher Beirat Herr Carsten Dittmar an der Veranstaltung zur Ecodesign for Sustainable Product Regulation (ESPR) im BAM teilnehmen.

Kurz zusammengefasst ist die ESPR die konsequente Weiterführung der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG mit der Integration unterschiedlicher weiterer Gedanken zur Nachhaltigkeit. Mit der  Veröffentlichung der Richtlinie ist in den nächsten Wochen zu rechnen. Für Unternehmen und deren Produkte wird dieses bis auf die Ebene der einzelnen Produkte und Komponenten entlang der Wertschöpfungskette Auswirkungen haben.

Dieses ist jedoch von der Verordnung 2020/852 (EU) – kurz Taxonomie - zu differenzieren, die definiert ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit im Finanzbereich ermitteln zu können. 

In Kürze veranstaltet der BVIR ein Online-Seminar zu diesem Thema.

Änderungen zur Ökodesign-Verordnung mit Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Einzelraumheizgeräten.

Im Rahmen der Diskussionen zur Ökodesign-Verordnung mit Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Einzelraumheizgeräten dürfen wir Ihnen heute mitteilen, dass es unserem wissenschaftlichen Beirat gelungen ist in den Gesprächen mit den Interessensvertretern eine eindeutige Lösung für eine Installation von einzelnen IR-Produkten, die über keine eigene Regelung verfügen, herbeizuführen. Sicherheit für unsere Branche und unsere Produkte auch in Gesprächen mit den Marktüberwachungsbehörden.

Unser Dank gilt hier Herrn Carsten Dittmar, der immer wieder in Fachgesprächen die Notwendigkeit der Energieeffizienz und der Ressourcenschonung durch ein übergeordnetes Regelungssystem hingewiesen hat. 

Am 18.04.2024 erfolgte die Annahme der überarbeiteten Richtlinie „Energieeffizienz – Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte“.  Sie finden den neuen Text geteilt in Verordnung und Anhänge hier zum Download. 

Beachten Sie hier die Tabelle 4. Hier wurden die Anforderungen für die „erforderliche Angaben zu elektrischen Einzelraumheizgeräten, die ohne Regler in Verkehr gebracht werden“ erstmalig klar definiert – ein Ergebnis der Arbeit des BVIR.

Zur Historie:

Im Jahr 2015 hat die EU eine Ökodesign-Verordnung mit Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Einzelraumheizgeräten erlassen.

Die Vorschriften traten 2018 in Kraft und werden durch eine Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung ergänzt. Das Energie-Label sollte klare und leicht verständliche Angaben zur Energieeffizienz und anderen Aspekten geben und hatte im Bereich der klassischen IR-Produkte für Verwirrungen gesorgt.

Hier der Link zur alten Richtlinie 2015/1188, derzeit noch gültig!

http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1188/2017-01-09

Bitte beachten Sie ebenfalls die Änderungen und Verschärfungen im Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad für die Produkte und die Änderungen in den Berechnungen.

Gleichzeitig wurde der Umrechnungskoeffizient (CC) von 2,5 auf nun 1,9 angepasst. Der Umrechnungskoeffizient (CC) bezeichnet den Standardkoeffizienten für Primärenergie je kWh Strom gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates; der Wert des Umrechnungskoeffizienten beträgt in der neuen Richtlinie

Information zu dem vom Bundestag verabschiedeten „Heizungsgesetz“

der Bundestag hat in 2. und 3. Lesung am 08.09.2023 das sogenannte Heizungsgesetz verabschiedet. Sie finden den Gesetzestext in der Drucksache 20/6875. Im nächsten Schritt steht die Einbringung in den Bundesrat und dann die Ratifizierung durch den Bundespräsidenten an.

Für die Infrarotheizungsbereich ist ein eigener § 71d Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung geschaffen worden, dessen Inhalt sich in 5 wesentlichen Punkten ausdrücken lässt:

  • Im Neubau bei Unterschreitung des geforderten Wärmeschutzes* um mindestens 45 Prozent, z.B. Niedrigenergie und Passivhäusern
  • Im Bestand bei Unterschreitung des geforderten Wärmeschutzes* von 30 Prozent (* nach den §§ 16 und 19)
  • Beim Austausch bestehender einzelner Einzelraum-Stromdirektheizungen
  • Als dezentrales Heizungssystem zur Beheizung von Gebäudezonen mit einer Raumhöhe von mehr als 4 Metern
  • In Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt

In allen Fällen ist eine Kombination mit einer PV- Anlage und Speicherlösung eine sinnvolle emissionsarme umweltfreundliche Lösung.

Diese Änderungen werden in das GEG eingearbeitet, nach dem der oben genannte Gesetzgebungsprozess abgeschlossen ist.

Das Beschlossene Dokument finden sie als Bundestagsdrucksache unter 20 / 6875, oder https://dserver.bundestag.de/btd/20/068/2006875.pdf

(hier auf der Seite 27 der pdf)

Information zu den Richtlinien der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten.

Sehr geehrte Mitglieder,

die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) berät als beauftragte Stelle die Bundesregierung zu den Themen Ökodesign und Energielabel. Hierzu fand eine fachliche Auseinandersetzung mit den Vorschlägen der Kommission statt.

Herr Dipl.-Ing. (VDI) Carsten Dittmar hat für den BVIR an der Veranstaltung teilgenommen. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick zum aktuellen Stand:

Derzeit befindet sich die Richtlinie, die die Anforderungen zum in Verkehr bringen von Einzelraumheizgeräten definiert, in der Überarbeitung. Der BVIR begrüßt die Überarbeitung und sieht in dem derzeitigen Entwurf der Richtlinie einen wichtigen Schritt um Transparenz und Klarheit für den Einsatz von Infrarot-Heizsystemen (besser vielleicht Einzelraumheizsystemen) zu erzielen. Der Entwurf der Richtlinie stellt jetzt deutlich heraus, dass Heizgeräte mit dem Hinweis auf die zu verwendenden Regler und deren Funktion nicht zwangsweise mit Regler verkauft werden müssen. Dieses ermöglicht nach Ansicht des BVIR durch die vernetzten Lösungen und übergeordneten Regelungen zusätzliches Energieeinsparungspotenzial zu haben und es bringt Klarheit für alle am Markt beteiligten.

Aufgrund der Änderung des durchschnittlichen Wirkungsgrades der Stromerzeugung in der EU wurde unter anderem der Umrechnungskoeffizient zur Umrechnung elektrischer Energie in Primärenergie von 2,5 auf 1,9 angepasst. Dies hat zur Folge die Mindestanforderungen für die unterschiedlichen Produktgruppen ebenfalls anzupassen. Somit besteht für die Hersteller Handlungsbedarf die Produktdokumentation/Verpackungen und online zur Verfügung zu stellenden Informationen anzupassen.

 

Wie geht es weiter?

Nach den Beratungen in den Nationalstaaten, an denen der BVIR teilnehmen durfte, wird es zur Beratung in der europäischen Kommission kommen, die dann den Entwurf in eine Richtlinie wandelt und dann erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Kommission. Erst mit der Veröffentlichung wird der genaue Wortlaut bekanntgegeben, der dann in die offiziellen Amtssprachen der Kommission übersetzt und deren erster Geltungstag und mögliche Übergangsinformationen bekanntgegeben wird.

Mitglieder werden vom BVIR regelmäßig weiter informiert.

Infrarotstrahlung, Quantenstrahlung und Photonenstrahlung – worin unterscheiden sie sich?

Immer öfter liest man bei Heizungsanbietern, dass sie außer der bekannten Infrarotstrahlung durch das Aussenden von Quanten oder von Photonen eine besondere Wirkung erzielen. Der BVIR möchte sich hierzu äußern, um einer etwaigen Verunsicherung von Kunden entgegenzuwirken.
Zunächst einmal können wir klar feststellen:
Infrarotstrahlung bzw. Wärmestrahlung hat wie jede andere elektromagnetische Strahlung eine Doppelnatur als Welle und als Teilchen. Dies wurde in der Quantenphysik durch zahlreiche Messungen und Beobachtungen bestätigt und gilt inzwischen als gesichertes Wissen. Wellen haben eine Wellenlänge (μm) bzw. eine Frequenz (Hz). Quanten oder Photonen werden durch die Photonenenergie (J) charakterisiert.
Für die Welle gilt: Wellenlänge Frequenz
nahes Infrarot 0,78 … 3,00 μm 385 … 100 x 1012 Hz mittleres Infrarot 3 … 50 μm 100 … 6 x 1012 Hz fernes Infrarot 50 … 1000 μm 6,0 … 0,3 x 1012 Hz
Für die Teilcheneigenschaft gilt die Photonen- bzw. Quantenenergie:
nahes Infrarot 255 … 66 x 10-22 J mittleres Infrarot 66,2 … 4,0 x 10-22 J fernes Infrarot 4,0 … 0,2 x 10-22 J
Heizungen strahlen in der Regel im nahen oder mittleren Infrarotbereich aus. Die Strahlen aller Heizungen haben alle eine Wellenlänge, eine Frequenz und eine Photonen- bzw. Quantenenergie. Diese Strahlen – ob mit Wellenlänge, Frequenz, Photonen- oder Quantenenergie beschrieben – unterscheiden sich deshalb in ihrer physikalischen Natur überhaupt nicht voneinander! Wer etwas anderes behauptet, verbreitet Lügen oder Halbwahrheiten, die die Kunden verunsichern.
Unterschiede zwischen den strahlenden Heizungen stellen wir nur fest, wenn sie in unterschiedlichen Bereichen strahlen, zum Beispiel im nahen bzw. im mittleren Infrarot, oder wenn die Wärme überwiegend über Konvektion (Lufterwärmung) abgegeben wird.

Standpunkt des Vorstandes des BVIR zur Konzeption des BMWK und des BMWSB „65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024“ vom 14.07.2022

 

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) haben
ein gemeinsames Konzept zur Realisierung der Anforderung „65 Prozent erneuerbare Energien (EE) beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024“ vorgelegt,
das vorher im Koalitionsvertrag vereinbart worden war. Es bezieht sich auf Neubauten und den Gebäudebestand bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
(Download: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/65-prozenterneuerbare-energien-beim-einbau-von-neuen-heizungen-ab2024.pdf?__blob=publicationFile&v=6).
Im Kern geht es darum, dass möglichst jede ab 2024 neu eingebaute Heizung auf der Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden soll, um die klimapolitischen Ziele im Wärmebereich erfüllen zu können.
Welche Heizungsoptionen werden vorgeschlagen, um sie demnächst gesetzlich zu verankern?
Dieses Konzept enthält verschiedene Erfüllungsoptionen, die gleichrangig oder unter bestimmten Bedingungen nachrangig anzuwenden sind. Dazu zählen insbesondere – Anschluss an ein Wärmenetz;
hierbei wird unterstellt, „dass das Wärmenetz auf der Grundlage anderer Vorgaben und Anreize schrittweise bis spätestens 2045 klimaneutrale Wärme
liefern wird.“
– Einbau einer Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser; hierbei wird angenommen, „dass die Wärme vollständig aus erneuerbaren Energien stammt.“ (Erneuerbare Umgebungswärme und klimaneutral erzeugter Strom)
– Einbau einer Biomasseheizung auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse; hierbei wird angenommen, dass der Wärmebedarf des Gebäudes vollständig
durch Einsatz nachhaltig produzierter Biomasse gedeckt wird.

– Einbau einer Gasheizung unter Nutzung von grünen Gasen, zum Beispiel nachhaltiges Biomethan, grüner Wasserstoff etc., in Verbindung mit einem vertraglich gesicherten Nachweissystems auf der Grundlage einer zu erwartenden gesicherten dauerhaften Bezugsmöglichkeit.
Schlosserstraße 6 Tel. 034203-44110 E-Mail: info@bvir.de
04442 Zwenkau (Leipzig) Funk: 0177-2892864 www.bvir.de
Register VR 6707, Registergericht Leipzig Steuernummer: 238/141/08880
Vorstand: Attilay Ekici (Vorstandsvorsitzender), Dr. Dieter Achilles (wissenschaftlicher Vorstand), Bernd Ehrler, Martin Feller Version 1.0
– Einbau einer Hybridheizung;
dies ist eine Heizung, „bei der maximal 35 Prozent der verbrauchten Wärme mit fossilen Brennstoffen erzeugt werden. Der restliche Anteil von mindestens 65 Prozent muss durch erneuerbare Energien (Biomasse, Wärmepumpe, Solarthermie, grünen Gasen oder einen Heizstab oder eine Heizpatrone betrieben mit PV-Strom vom Dach des Gebäudes oder aus dem Quartier bereitgestellt werden.“
– Einbau einer Stromdirektheizung;
dazu gehören auch Infrarotheizungen, die in besonders gut gedämmten Häusern mit einem äußerst niedrigen Wärmebedarf eine kostengünstige Investition sein können. Es wird unterstellt, dass der Strom schrittweise vollständig klimaneutral erzeugt wird.
– Warmwasserbereitung
in Form dezentraler Warmwassererhitzer oder zentralisierte Erzeugung in einem zentralen Heiz- und Warmwassersystem mit der Vorgabe von 65 Prozent erneuerbaren Energien Sind damit neue Regelungen zum Einsatz von Infrarotheizungen zu erwarten?
Im Schwerpunkt zielt die Konzeption auf Heizungslösungen auf Basis einer Wärmepumpe mit oder ohne Kombination mit anderen Heizungen ab, weil Wärmepumpen „erneuerbare Wärme“ aus der Umgebung nutzen und weil der Strom langfristig über Wind- und Solarstrom zu 100% erneuerbar bereitgestellt werden kann. Stromdirektheizungen, zu denen auch die Infrarotheizungen zählen, sollten nach dem Papier wegen der geringeren Effizienz gegenüber Wärmepumpen nur in besonders gut gedämmten Häusern mit einem äußerst niedrigen Wärmebedarf eingesetzt werden. Auch hier wird angenommen, dass der Strom langfristig über Wind- und Solarstrom zu 100% erneuerbar bereitgestellt werden kann.
Der BVIR geht davon aus, dass es künftig zahlreiche Gestaltungsvarianten für die Wärmeversorgung mit Nutzung von Infrarotheizungen geben wird, insbesondere in Kombination mit Wärmepumpe und/oder Photovoltaik. Das GEG ist dafür die gesetzliche Grundlage, das bei der Umsetzung dieses Konzeptes weiter angepasst werden wird.


Schlosserstraße 6 Tel. 034203-44110 E-Mail: info@bvir.de
04442 Zwenkau (Leipzig) Funk: 0177-2892864 www.bvir.de
Register VR 6707, Registergericht Leipzig Steuernummer: 238/141/08880
Vorstand: Attilay Ekici (Vorstandsvorsitzender), Dr. Dieter Achilles (wissenschaftlicher Vorstand), Bernd Ehrler, Martin Feller Version 1.0
Was bedeutet die Konzeption langfristig für Infrarotheizungen?
Durch die geplante Nutzungszeitbegrenzung von Öl- und Gasheizungen auf
schrittweise 20 Jahre wird der Druck zur Umstellung auf Heizungen auf der Basis von
65 Prozent erneuerbarer Energien perspektivisch erhöht, so dass sich die
Einsatzmöglichkeiten von Infrarotheizungen künftig noch erweitern könnten.
Gleichzeitig steigt der Druck zum Nachweis der Effizienz, insbesondere im Vergleich
zur hier favorisierten Wärmepumpe. Durch die Abgrenzung der Infrarotheizung
gegenüber einer allgemeinen Elektrodirektheizung über die DIN 60675-3 wurde die
Grundlage geschaffen, Effizienzbewertungen speziell für Infrarotheizungen
durchführen zu können. Der BVIR setzt sich dafür ein, dass perspektivisch in der
gültigen „Effizienznorm“ DIN V 18599 spezielle Effizienznachweise für
Infrarotheizungen integriert werden.

Verbandsarbeit

Die EU hat sich zur Reduzierung der CO2-Emissionen hohe Ziele gesetzt. Umgesetzt werden sollen sie u. a. durch die Eco-Design-Richtlinie – kurz ErP (Energy related Products) – , die in 31 Lots den Umgang mit energieverbrauchsrelevanten Produkten definiert. IR-Heizgeräte werden im LOT 20 (local space heater) behandelt. Eine Maßnahme aus dieser EU-weiten Richtlinie war z. B. dass nur noch hochwertige Raumtemperaturregler in Kombination mit Elektroheizungen verwendet werden dürfen. Diese Änderung ist bereits vor einigen Jahren in den EU-Ländern eingeführt worden. Die EU-Kommission in Brüssel arbeitet permanent an einer Weiterentwicklung der Richtlinie, deshalb haben wir als Verband und Interessenvertretung der IR-Heizungsbranche auch immer ein „Auge“ auf die  Aktivitäten in Brüssel.

Die europäische Kommission in Brüssel überprüft hinsichtlich der Kennzeichnung der Energieeffizienzklassen („Energielabel“) zurzeit einen Antrag auf Zusammenlegung von LOT 10 (u.a. IR-Heizgeräte) und LOT 20 (Wärmepumpen). Aus der Sichtweise des BVIR würde dadurch eine sehr große Benachteiligung  für Infrarotheizungen (elektrische Direktheizungen) entstehen.

Die unterschiedlichen Technologien der Heizsysteme sind nicht miteinander vergleichbar. Bei einer Zusammenlegung der Raumheiztechnologien in eine gemeinsame Energiekennzeichnungsklasse mit u. a. Wärmepumpen würde dies zu einer falschen Bewertung  von Infrarotheizungen führen, da beide Produktgruppen komplett unterschiedliche Arbeitsweisen und Wärmeübertragungsverfahren haben.

Um diesem Antrag auf Zusammenlegung  von LOT 10 und LOT 20 entgegenzuwirken, hat der BVIR zusammen mit weiteren europäischen Verbänden eine Stellungnahme verfasst und an die Kommission in Brüssel übergeben.  Es ist abzuwarten wie in dieser Sache die Überlegungen der Kommission fortgeführt werden. Als BVIR werden wir die weitere Entwicklung kritisch beobachten und Sie entsprechend informieren.

Ansicht schriftliche Stellungnahme

Jahreswechsel

Sehr geehrte BVIR-Mitglieder,

ein weiteres Geschäftsjahr geht zu Ende und wir blicken auf ein Jahr voller Herausforderungen im privaten sowie im geschäftlichen Bereich zurück. Wir möchten die Gelegenheit nutzen und uns für Ihre Mitgliedschaft beim Bundesverband Infrarotheizung und das Vertrauen, welches Sie uns entgegengebracht haben, bedanken.

In diesem Zusammenhang möchten wir Ihnen auch bekanntgeben, dass Herr Weitmann die Geschäftsführerposition zum 31.12.2021 beendet. Die Aufgaben des Geschäftsführers werden aus Kostengründen künftig vom Vorstand des BVIR übernommen. Im Namen aller Mitglieder möchte sich der Vorstand beim Herrn Weitmann  für seine sehr gute Arbeit bedanken. Herr Weitmann bleibt weiterhin ein wertvolles Mitglied unseres Verbandes, was uns sehr freut.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in neue Jahr.

Wir blicken mit Vorfreunde auf 2022. Sehr gerne möchten wir mit Ihnen gemeinsam daran arbeiten die Akzeptanz und Anerkennung der Infrarotheizung weiter auszubauen und zu festigen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Bundesverband Infrarot-Heizung e. v.

Tagungsbänder zum “Internationaler Workshop Infrarotheizung“ erschienen.

In der Vergangenheit wurden unter der Leitung und Durchführung des Herrn Dr. Kosak in der Technischen Universität Kaiserslautern mehrere Veranstaltungen (Internationaler Workshop Infrarotheizung) durchgeführt.

Zu diesen 7 Veranstaltungen sind die Tagungsbände erschienen. Die gesamten sieben Tagungsbände können nun als Paket erworben werden.  BVIR-Verbandsmitglieder erhalten bis zum Ende des Jahres (31.12.2021) alle 7 Tagungsbände zu einem Subskriptionspreis von 99,- € (pro Gesamtpaket).  Der spätere Buchhandelspreis für alle 7 Tagungsbände liegt voraussichtlich bei ca. 250,- €.

 

Auf Wunsch senden wir Ihnen den Bestellschein für die Tagungsbänder  per Mail zu.

Wir freuen uns auf ihre Rückmeldung.

Bundesverband Infrarot-Heizung e. v.

Leitfaden Infrarotheizung – Bundesverband Infrarot-Heizung e. V.

Viele Aussagen im Internet sind inkorrekt oder erzeugen ein falsches Licht zu dem Thema Infrarotheizung.

Die Verbände haben aus diesem Grund mit dem Leiter des Arbeitskreises Infrarot, Technische Universität Kaiserslautern,

Herrn Dr. Ing. Peter Kosack, den Leitfaden Infrarotheizung veröffentlicht.

 

Laden Sie sich einfach den Leitfaden von unserer Seite.

 

Wir freuen uns auf ihre Fragen.

Bundesverband Infrarot-Heizung e. v.

Herzlich Willkommen beim Bundesverband Infrarot-Heizung

VASNER – Herstellung und Vertrieb von Infrarotheizung und Heizstrahlern

Manke Tech GmbH

Frau Janina  Motschull

Herr Dr. Jan Motschull

Wir freuen uns auf die wertvolle Mitarbeit und den regen Gegenaustausch

www.vasner.com

GebäudeEnergieGesetz (GEG 2020)

Das GebäudeEnergieGesetz 2020 ist nach langer Beratung im Bundestag und Bundesrat Gesetz ab 01. November 2020. Die 114 Paragrafen einschließlich der 11 Anlagen ist der neue Leitfaden für aktuelle Projekte uns löst die Gesetze EnEV, EnEG und EEWärmeG ab.

Die elektrische Direktheizung (Infrarotheizung) hinsichtlich der Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien kann aus der Studie „Energetische Effizienz und Wirtschaftlichkeit der elektrischen Direktheizung“ vom 20.11.2020 entnommen werden.

ITG-Gutachten_zum_ GEG_Update_2019-11-20.pdf

2020.08./13._bundesgesetzblatt_geg_2020_verkundung.pdf